Der Unterhaltsvorschuss
Eine Broschüre des Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Alleinerziehende Mütter oder Väter erhalten zur Sicherung des Unterhalts ihrer Kinder bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres Unterhaltsvorschuss, wenn das Kind
im Inland bei einem seiner Elternteile lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten oder Lebenspartner dauernd getrennt lebt und
nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt von dem anderen Elternteil oder nach dessen Ableben keine Waisenbezüge in einer bestimmten Mindesthöhe erhält.
Vom 12. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres erhalten Alleinerziehende Unterhaltsvorschuss, wenn das Kind
im Inland bei einem seiner Elternteile lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten oder Lebenspartner dauernd getrennt lebt, sowie
nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt von dem anderen Elternteil oder nach dessen Ableben keine Waisenbezüge in einer bestimmten Mindesthöhe erhält und
keine Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II bezieht oder
durch den Unterhaltsvorschuss die Hilfebedürftigkeit des Kindes vermieden werden kann oder
der betreuende Elternteil über Einkommen von mindestens 600 € verfügt.
Auf die Unterhaltsvorschussleistung werden unter anderem Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils, Waisenbezüge einschließlich bestimmter Schadenersatzleistungen und eigene Einkünfte von Kindern, die keine allgemeinbildende Schule mehr besuchen, angerechnet.
Unterhaltsvorschuss wird auf Antrag gewährt. Der Antrag ist beim Amt für Kinder, Jugend und Familie, Fachbereich Unterhaltsvorschuss, Grottenau 1, 86150 Augsburg einzureichen, soweit Sie mit Ihrem Kind mit Hauptwohnsitz in Augsburg gemeldet sind.