Eingliederungshilfe – Was ist das überhaupt?
Kinder und Jugendliche mit einer Behinderung können nicht im gleichen Maß am Leben in der Gesellschaft teilhaben wie gleichaltrige junge Menschen ohne Beeinträchtigung. Deshalb gibt es spezielle Hilfen, die sogenannten Eingliederungshilfen. Sie sollen behinderungsbedingte Nachteile ausgleichen und eine altersentsprechende Teilhabe am gesellschaftlichen Leben ermöglichen. Junge Menschen, die eine (drohende) seelische Behinderung haben, finden Unterstützung beim Jugendamt. Nach dem SGB VIII sind für sie die Träger der Kinder- und Jugendhilfe zuständig. Davon zu unterscheiden sind die Eingliederungshilfen für junge Menschen mit einer körperlichen oder geistigen Behinderung. Diese werden nach dem SGB IX gewährt. Zuständig sind die Träger der Eingliederungshilfe. Allerdings sind in manchen Kommunen die Eingliederungshilfen für alle junge Menschen unabhängig von der Behinderungsart beim Jugendamt angesiedelt.
Was ist eine seelische Behinderung?
Von einer seelischen Behinderung bei Kindern oder Jugendlichen spricht man, wenn zwei Voraussetzungen vorliegen:
1. Die seelische Gesundheit weicht mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand ab.
2. Infolge dieser Abweichung kommt es zu einer Beeinträchtigung der Teilhabe in einem oder mehreren Lebensbereichen, wie beispielsweise im familiären Zusammenleben, in der Schule oder in der Freizeit. Eine seelische Behinderung droht, wenn eine Abweichung der seelischen Gesundheit schon besteht, aber noch keine Beeinträchtigung der Teilhabe feststellbar ist. Allerdings muss sich mit hoher Wahr scheinlichkeit abzeichnen, dass die Teilhabe künftig beeinträchtigt sein wird. Als seelische Behinderungen gelten etwa Autismus Spektrum-Störungen, posttraumatische Belastungsstörungen oder Abhängigkeitserkrankungen, wenn sie zu Teilhabebeeinträchtigungen führen.
An wen können sich Eltern oder junge Menschen wenden, wenn sie Fragen oder Beratungsbedarf haben?
Wenn junge Menschen oder Eltern eine Beratung oder eine Eingliederungshilfe bei einer (drohenden) seelischen Behinderung wünschen, stehen die Fachkräfte im örtlichen Jugendamt als Ansprechpersonen zur Verfügung. Die Ansprechpersonen in dem für Sie zuständigen Jugendamt finden Sie auf der Rückseite dieser Broschüre, im Internetauftritt oder im Telefonverzeichnis Ihrer Stadt- oder Kreisverwaltung. 6 Seit 2024 gibt es ein zusätzliches Beratungsangebot durch die so genannten Verfahrenslotsinnen oder Verfahrenslotsen. Diese beraten junge Menschen, die eine Eingliederungshilfe beantragen möchten oder bereits erhalten, sowie ihre Eltern oder Erziehungsberechtigten unabhängig zu allen Fragen rund um die Eingliederungshilfe. Auf Wunsch unterstützen sie die Inanspruchnahme von Rechten und können bei Bedarf Kontakte mit den für die Hilfegewährung zuständigen Fachkräften begleiten - sowohl im Jugendamt als auch bei den Trägern der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX. Die Beratung und Begleitung kann zu jedem Zeit punkt im Verfahren der Hilfegewährung in Anspruch genommen werden. Alternativ können Sie sich an eine Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB) wenden. Diese Beratungsstellen informieren und beraten kostenlos und bieten auch die Möglichkeit, sich von Betroffenen beraten zu lassen. Die Beratung erfolgt zu allen individuellen Fragen und unabhängig von Trägern, die Leistungen gewähren oder die Hilfen durchführen. Diese Beratungsstellen finden Sie unter https://www.teilhabeberatung.de/beratung/ beratungsangebote-der-eutb
Welche Hilfen stehen zur Verfügung?
Junge Menschen, die in ihrer Teilhabe beeinträchtigt sind, sollen durch die Hilfe Unterstützung in den betroffenen Lebensbereichen erhalten. Die Beeinträchtigung soll durch die Hilfe gemildert oder bestenfalls abgewendet und eine möglichst altersentsprechen de Teilhabe am Leben in der Gesellschaft ermöglicht werden.
Abbilung 1: Pocketbroschüre Bundesarbeitsgemeinschaft Landesjugendämter
Quelle sowie weitere Informationen: Pocketbroschüre Was Jugendämter leisten: Teilhabe ermöglichen